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Satzung

Satzung des Vereins „VORPOMMERSCHE DORFSTRASSE e.V“ vom 28.10.2019

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „VORPOMMERSCHE DORFSTRASSE e.V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist 17391 Stolpe an der Peene, Peenstraße 18
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Zweck des Vereins ist die
- Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Förderung von Kunst und Kultur
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Projektentwicklung-und Vernetzung für den Umwelt-und Naturschutz in der Naturparkregion
Peenetal
- Maßnahmen zur Umweltbildung, Anlegen von Naturlehrpfaden
- Errichten und Pflege von Naturbeobachtungsstationen
- Durchführung verschiedener Kulturveranstaltungen in den Orten des Peenetals und
Unterstützung des Brauchtums (z.B. Peenetal-Mittsommer)
- Erhalt der historischen Bausubstanz von ausgewählten Objekten (z.B. Renaissance-Wasserschloss Quilow)

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Vergütungen für (angestellte oder selbstständige)
Mitarbeiter, die in bestimmten Aufgaben für den Verein (auch als Mitglieder) tätig werden.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Eine Mittelbeschaffung für die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft nach § 58 Nr. 1
AO ist möglich, allerdings nur insoweit, als die steuerbegünstigten Zwecke der geförderten Körperschaft
den steuerbegünstigten Zwecken der fördernden Körperschaft entsprechen.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 18.Lebensjahr und juristische
Personen werden, die seine Ziele unterstützen. Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen
Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer, Bürgermeister) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorsitzenden.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Jahresbeitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und-fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine
Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Alle Details von
Planung, Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung können in einer entsprechenden (nach und
nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungs-bzw. Geschäftsordnung festgehalten werden.
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung der E-Mail folgenden Tag. Die Einberufungs-E-Mail gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene,
E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Beschlüsse können auch per E-Mail gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern
per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung der E-Mail folgenden Tag. Die Antwort erfolgt per E-Mail. Stimmabgaben, die nicht bis zum
Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. Das Ergebnis ist auf der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle
Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Zu beachten ist hier, dass der
Vorstand bei seiner Entlastung nicht mit abstimmen darf, da die Entlastung die Erklärung des Verzichtes
auf Ansprüche ihm gegenüber darstellt.
Die Mitgliederversammlung bestellt eine(n) Rechnungsprüfer(in), die (der) weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein
dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- Strategie und Aufgaben des Vereins
- Beteiligungen
- Aufnahmen von Darlehen
- Beiträge
- Alle Geschäftsordnungen des Vereins
- Einstellung von hauptamtlich Beschäftigten
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Verein
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei
Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die
Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die
übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann
nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 höchstens 5 Mitgliedern. Mindestens jedoch
- dem Vorsitzenden,
- dem 1.stellv. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart.
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Der Vorstandsvorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln
gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder hat der Vorstand das Recht bis zum Ablauf
der Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied zu
kooptieren, d.h. auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu bestimmen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören folgende
Aufgaben:
 Vorbereitung und Leitung der Vereinsversammlung
 Vorbereitung der Sitzungen des Vereinsvorstands
 Überwachen der Umsetzung der gefassten Beschlüsse
 Erstellen des Jahresberichts
 Unterzeichnen der Korrespondenz des Vereins
 Prüfen eingegangene Rechnungen
 Übersicht über sämtliche Vereinsgeschäfte
 Der Kontakt zu potenziellen Geldgebern
 Das Fundraising
Zu den Aufgaben des Kassenwarts/in gehören:
 Die Verwaltung des Vereinsbudgets
 Die Führung der Vereinsrechnung
 Der Einzug der Jahresbeiträge
 Die Betreuung des Bankverkehrs
Aufgaben des Vorstands können delegiert werden, entbinden jedoch nicht von der
Vorstandsverantwortung.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen
Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teilzunehmen.
Vorstandsmitglieder können neben der ehrenamtlichen Tätigkeit auch bezahlte Tätigkeiten für Ihren
Verein übernehmen. Vorstandsamt und bezahlte Tätigkeit müssen klar voneinander getrennt sein.
In-sich-Geschäfte sind dem Vorstand nach § 181 BGB nicht erlaubt.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen
erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens 7 Tagen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und
von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen wie solche, regulärer Sitzungen.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung im Rahmen der satzungsgemäßen Frist zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Datenschutz

Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Anschrift
- E-Mail-Adresse
- Telefon
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach
entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die
einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 - Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den „Förderverein des Naturparks Flusslandschaft Peenetal e.V.“, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke nach der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Stolpe an der Peene, den 28.10.2019
Marcel Falk
Vorsitzender